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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIDEO IMAGE GmbH (1.1.1998)

1.0 Allgemeines

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen - auch zukünftige - im Inland gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen. Dies gilt auch, wenn unsere Vertragspartner eigene, von unseren Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Solchen Bedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von unseren Bedingungen sowie mündliche, telegrafische oder telefonische Festlegungen durch Vertreter oder Beauftragte von uns bedürfen, um bindend zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2 Der Besteller erklärt sich mit der Abspeicherung und der Auswertung von Bestelldaten durch die VIDEO IMAGE GmbH einverstanden (§26 BDSG).

2.0 Angebote

2.1 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen - z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben - sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die VIDEO IMAGE GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3 Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen und für den Besteller zumutbar sind, behält sich die VIDEO IMAGE GmbH vor.

3.0 Vertragsabschluß

3.1 Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der VIDEO IMAGE GmbH zustande.

4.0 Preise

4.1 Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ohne Kosten für Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage. Die am Tage der Lieferung gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

5.0 Lieferzeit

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses des Lieferes liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes einen erheblichen Einfluß haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

5.3 Kommt die VIDEO IMAGE in Verzug, ist der Besteller berechtigt:
a. seinen nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schadensersatz wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung für jede volle Woche des Verzuges, im Ganzen jedoch auf 5 % des Wertes der Gesamtlieferung begrenzt.
b. der VIDEO IMAGE GmbH eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen; nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch entsprechend a. begrenzt.

5.4 Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, ist die VIDEO IMAGE GmbH berechtigt, nach Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5.5 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

6.0 Versand, Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht spätestens mit der Absendung des Lieferguts auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die VIDEO IMAGE GmbH nur noch zusätzliche Leistungen wie z.B. die Versendungskosten oder die Anfuhr und die Aufstellung übernommen haben.

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie die Verschlechterung des Vertragsgegenstands vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller auf den Besteller über.

7.0 Zahlung, Verzug, Aufrechnungsverbot

7.1 Die VIDEO IMAGE GmbH ist berechtigt, im Falle des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger festzusetzen, wenn die VIDEO IMAGE GmbH einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.

7.2 Ab Eintritt des Verzuges bis zur vollständigen Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen kann die VIDEO IMAGE GmbH für die noch ausstehenden Lieferungen bare Zahlung vor Ablieferung verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchen einesVergleichs durch den Besteller.

7.3 Zahlungen per Scheck oder Wechsel erfolgen nur erfüllungshalber.

7.4 Die Zurückhaltungen von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gegen die VIDEO IMAGE GmbH, die auf einem anderen, mit ihr abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung des Bestellers gegen unsere Forderungen mit irgendwelchen eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

8.0 Eigentumsvorbehalte

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnungen sowie bis zur Bezahlung allervorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, bleibt die gelieferte Ware Eigentum der VIDEO IMAGE GmbH (§ 455 BGB). Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch so lange bestehen, bis die VIDEO IMAGE GmbH auf Eventualverbindlichkeiten, die sie im Interesse des Bestellers eingegangen sind, insbesondere solche aus Wechseln, vollständig freigestellt ist.

8.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Sicherung von Ansprüchen aus Darlehensverträgen, die an die Stelle eines Kaufvertrags getreten sind.

8.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt Sich ferner auf im Umtausch gelieferte Gegenstände.

8.4 Der Besteller darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

8.5 Jegliche Eingriffe Dritter, die das Eigentum der VIDEO IMAGE GmbH berühren, sind dieser unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist der VIDEO IMAGE GmbH Zutritt zum Liefergegenstand zu gewähren.

8.6 Die Be- oder Verarbeitung von der VIDEO IMAGE GmbH gelieferter, noch in ihrem Eigentum stehender Waren, erfolgt stets im Auftrag der VIDEO IMAGE GmbH, ohne daß ihr diesen Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von der VIDEO IMAGE GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an die VIDEO IMAGE GmbH ab und verwahrt den Bestand bzw. Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für die VIDEO IMAGE GmbH.

8.7 Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht der VIDEO IMAGE GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die VIDEO IMAGE GmbH ab. Die VIDEO IMAGE GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung derbForderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wiederverkäufer dürfen an ihre Kunden nur liefern, wenn sie sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten.

9.0 Mängelruüge

9.1 Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware schriftlich, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, Iängstens 6 Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen.

9.2 Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Frist gemäß vorstehendem Abs. (1) geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

10.0 Gewährleistung/ Schadensersatz

10.1 Bei Vorliegen eines Mangels oder im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, nehmen wir bei fristgemäßer Rüge für einen Zeitraum von 6 Monaten nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung bezüglich der mangelhaften Teile vor.

10.2 Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann
der Besteller anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung Herabsetzung des Kaufpreises oder, nach angemessener Fristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen.

10.3 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, daß der Besteller seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.

10.4 Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, insbesondere auch solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet dann keine Anwendung, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beschränkung gilt auch dann nicht, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen und die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

11.0 Montage

11.1 Der Besteller hat auf seine Kosten alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übemehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Baustoffe zu übemehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. übemehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
11.2 Der Besteller hat zum Schutz des Besitzes des Lieferers und dessen Montagepersonals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

11.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.

11.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

11.5 Der Lieferer haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände, er haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen und vom Besteller veranlaßt wurden.

11.6 Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

12.0 Mietbedingungen

12.1 Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preislisten, sofern nicht schriftlich andere Preise vereinbart worden sind.

12.2 Treten an den Mietgeräten im voraus nicht erkennbare Störungen auf, so ist der Mieter verpflichtet, diese dem Vermieter sofort mitzuteilen.

12.3 Unternimmt der Mieter an den Mietgeräten selbständig - ohne Einwilligung oder Absprache – mit dem Vermieter - eine Reparatur, so haftet der Mieter für die dadurch eventuell entstehenden Schäden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Transport oder Standortwechsel entstehen.

12.4 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an den Mietgeräten sind ausgeschlossen, sofern dem Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

12.5 Dem Mieter ist nicht gestattet, die gemieteten Geräte an Dritte ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters weiterzugeben.

12.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte gegen jeglichen Untergang und jegliche Verschlechterung zu versichern und dem Vermieter den Versicherungsnachweis auf Verlangen zukommen zu lassen.

12.7 Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte und die dazugehörenden Teile pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln. Für Verschlechterungen der Mietsache haftet der Mieter, sofern und soweit ihn ein Verschulden trifft.

13.0 Erfüllungsort/ Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort ist für beide Teile Emmendingen.

13.2 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand Emmendingen vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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